Die Beschwerdegegnerinnen bringen dagegen vor, die 300 m2 überbaute Fläche gälten pro Hauptgebäude, daher dürften unabhängig von der Parzellengrösse mehr als 300 m2 überbaut werden. In Frage stehe nicht eine Überbauungsziffer gemäss Art. 29 Ziff. 1 GBR10, welche in den Dorfkernzonen ohnehin nicht gelte. Der Verbindungsbau sei eingeschossig und in Bezug auf die beiden Hauptgebäude klar untergeordnet und unauffällig. Unterordnung bedeute nicht, dass keine Nutzung zulässig wäre. Andernfalls dürfte kein Verbindungsbau überhaupt je genutzt werden.