Dem Verbindungsbau komme für die Post und die Wohnungen eine wesentliche Funktion zu, er sei daher nicht von untergeordneter Bedeutung. Auch auf dem Situationsplan sei ein einheitliches Gebäude dargestellt. 8 Stellungnahme des Fachbereichs Infrastruktur vom 12.01.2016 (Beilage zur Eingabe der Gemeinde vom 23. April 2018; Auszug aus dem Protokoll der BauPlaKo-Sitzung vom 4.01.2016, Vorakten pag. 31 9 BVR 2012 S. 28 E. 2.3.5; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 21 N. 16 RA Nr. 110/2018/19 8