a) Die Beschwerdeführenden rügen, die maximal überbaute Fläche von 300 m2 sei überschritten. Sie machen zusammengefasst geltend, das Sockelgeschoss verbinde alle Teile des Gebäudes fest miteinander, so dass es mit den darüber befindlichen Chalets ein einheitliches Gebäude darstelle. Der Verbindungsbau enthalte im Erdgeschoss Geschäftslokale und sei damit Teil der kommerziell nutzbaren Fläche. Andererseits diene dessen Flachdach den Wohnungen im Obergeschoss als Terrassen. Dem Verbindungsbau komme für die Post und die Wohnungen eine wesentliche Funktion zu, er sei daher nicht von untergeordneter Bedeutung.