d) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein formeller Anspruch; die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine Gehörsverletzung kann aber dann geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz dieselbe Kognition hat wie die Vorinstanz und der beschwerdeführenden Person aus der Heilung kein Nachteil erwächst.9 Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist der angefochtene Entscheid aus materiellen Gründen aufzuheben. Die Gehörsverletzungen wirken sich daher nicht auf den Ausgang des Verfahrens aus. Zudem traten sie nicht im Zusammenhang mit den nachstehend beurteilten Themen auf.