auf andere Dokumente genügt den Anforderungen an die Begründungspflicht aber nur dann, wenn das Dokument, auf das verwiesen wird, den Parteien bekannt ist und eine Begründung enthält, die den Entscheid nachvollziehbar macht und den Betroffenen erlaubt, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Die Beurteilungen des Fachbereichs Infrastruktur und der Bau- und Planungskommission waren den Beschwerdeführenden jedoch nicht bekannt. Hinzu kommt, dass diese Dokumente8 keine konkreten Beurteilungen, sondern lediglich ein Fazit bzw. offene Fragen enthalten. Insofern genügt der angefochtene Entscheid der Begründungspflicht nicht.