Die Gemeinde nannte die für sie entscheidenden Gesichtspunkte, auch wenn die Erwägungen zur Verkehrssicherheit und Gestaltung knapp ausgefallen sind. In diesem Zusammenhang stützte sie sich auf die Beurteilung des Fachbereichs Infrastruktur und auf die ästhetische Beurteilung durch die Bau- und Planungskommission. Damit gab sie implizit zu erkennen, dass sie weitere Beweismassnahmen nicht als erforderlich erachtete. Eine antizipierte Beweiswürdigung ist zulässig und stellt grundsätzlich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Ein Verweis 7 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 52 N 5 am Schluss; Entscheide der BVE vom 21. August 2013