Die Gemeinde begründete die Ausnahmen für das Unterschreiten des Strassenabstands und für das Erstellen eines Flachdachs als ortsfremde Dachform im Entscheid ausführlich. Dabei äusserte sie sich punktuell auch zur Verkehrssicherheit und zur Gestaltung des Bauvorhabens. Die Verkehrssicherheit wurde zudem in Zusammenhang mit der Erschliessung und verschmälerten Zufahrt zur Liegenschaft der Beschwerdeführenden beurteilt (Erwägung 12 g). Die Gemeinde nannte die für sie entscheidenden Gesichtspunkte, auch wenn die Erwägungen zur Verkehrssicherheit und Gestaltung knapp ausgefallen sind.