Die Gemeinde macht geltend, dass diese gemäss ihrer Praxis mit dem Entscheid eröffnet worden seien. Aus dem angefochtenen Entscheid ist nicht ersichtlich, ob die Zustellung der Fachberichte erfolgt ist. Auch damit wäre der Anspruch auf rechtliches Gehör aber nicht gewahrt, da die Parteien im Rahmen ihres Replikrechts vor Erlass des Entscheids Gelegenheit haben müssen, zu den eingegangenen Berichten Stellung zu nehmen.