nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass die Begehung offenbar auch dazu diente, die durch das Bauvorhaben veränderte Zufahrtssituation zur Liegenschaft der Beschwerdeführenden abzuklären (vgl. angefochtener Entscheid Erwägung Ziff. 12 g). Das Teilnahmerecht der Beschwerdeführenden wurde somit verletzt. Erst im Beschwerdeverfahren wurde den Parteien nachträglich eine Fotodokumentation dieser Besichtigung zugestellt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch darin, dass den Einsprechern die eingeholten Fachberichte nicht zur Kenntnis gebracht wurden. Die Gemeinde macht geltend, dass diese gemäss ihrer Praxis mit dem Entscheid eröffnet worden seien.