Die Gemeinde hat im Dezember 2017 im Postgebäude einen Augenschein vorgenommen, ohne die Parteien dazu einzuladen. Nach Angaben der Gemeinde fand diese Begehung im Rahmen der materiellen Prüfung des Baugesuchs statt. Die Besichtigung der umstrittenen Dachgeschosswohnung stellte demnach eine offizielle Beweismassnahme dar, an der die Parteien grundsätzlich teilnahmeberechtigt gewesen wären. Entgegenstehende private Interessen der Grundeigentümerin oder Mieterin wurden keine geltend gemacht und sind 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 5 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 23 N. 10; BVR 2015 S. 557 E. 3.1