In den Akten ist alles festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann.5 Aus dem Gehörsanspruch fliesst weiter das Recht der Parteien, von allen Eingaben, Amts- und Fachberichten, Gutachten etc. Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen (Replikrecht). Dies bedeutet, dass die Behörde den Beteiligten jede eingereichte Stellungnahme zur Kenntnis bringen muss.6