Die Beweisanträge seien ohne Begründung nicht behandelt worden. Die Vorinstanz habe sich im Entscheid nicht genügend mit ihren Einwänden zur Verkehrssicherheit und Ästhetik auseinandergesetzt und auf Beurteilungen von Fachbehörden abgestellt, die ihnen nicht bekannt seien. Die Gemeinde habe damit die Begründungspflicht verletzt.