a) Die Beschwerdeführenden rügen mehrere Verletzungen des rechtlichen Gehörs. Sie bringen insbesondere vor, die Vorinstanz habe die Begehung des Dachgeschosses im Postgebäude unter Ausschluss der Einsprecher vorgenommen und damit ihr Teilnahmerecht an dieser Beweismassnahme verletzt. Es sei ihnen auch keine Dokumentation dieser Begehung zugestellt worden. Die eingeholten Amts- und Fachberichte seien ihnen nicht eröffnet worden. Die Beweisanträge seien ohne Begründung nicht behandelt worden.