Diese Bestimmung erwies sich als bundesrechtswidrig und wurde mit der BauG-Revision aufgehoben. Bereits unter altem Recht genügte es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch, dass den Beschwerdeführenden im Falle ihres Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht, der darin bestehen kann, dass das Bauvorhaben nicht verwirklicht werden kann. Die Beschwerdeführenden sind daher mit allen Rügen zum Verfahren zugelassen.3 c) Auf die Beschwerden ist daher einzutreten.