b) Die Beschwerdegegnerinnen bezweifeln, dass die Beschwerdeführenden an jeder Rüge ein schützenswertes Interesse haben. Das Baugesuch wurde noch vor der Revision von Art. 35c BauG eingereicht, die am 1. April 2017 in Kraft trat. Das Baugesuch ist daher grundsätzlich nach altem Recht zu beurteilen (Art. 36 BauG). Gemäss aArt. 35c Abs. 1 BauG mussten Einsprecher an jeder Rüge ein eigenes schützenswertes Interesse haben. Diese Bestimmung erwies sich als bundesrechtswidrig und wurde mit der BauG-Revision aufgehoben.