Die Beschwerdeführenden 1-3, der Beschwerdeführer 4 und der Beschwerdeführer 5 haben zulässigerweise als Einsprechende am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Sie sind durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Beschwerden wurden form- und fristgerecht eingereicht.