a) Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG2 mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden 1-3, der Beschwerdeführer 4 und der Beschwerdeführer 5 haben zulässigerweise als Einsprechende am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen.