Bauabschlag zur erteilen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Beschwerde vom 8. Februar 2018 gelangte der Beschwerdeführer 5 an die BVE. Er beantragt die Aufhebung des Bauentscheids und Erteilung des Bauabschlags. Eventualiter beantragt er ebenfalls eine Rückweisung an die Vorinstanz. Die Beschwerdeführenden 1-3 und 5 beantragen ausserdem die Vormerkung ihrer Rechtsverwahrungen und der Lastenausgleichsbegehren, die im angefochtenen Entscheid unberücksichtigt geblieben seien.