c) Als unterliegende Partei haben die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2 die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote des Anwalts der Beschwerdeführerin gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Mehrwertsteuerpflicht der Beschwerdeführerin33 wurde in der Kostennote bereits berücksichtigt. Die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2 haben der Beschwerdeführerin somit einen Parteikostenersatz von Fr. 4'675.– (inkl. Auslagen von Fr. 175.–) zu leisten. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag.