Aus diesen Erwägungen folgt zusammenfassend, dass die Beschwerde gutzuheissen und der erteilte Bauabschlag aufzuheben ist. Angesichts der noch notwendigen Prüfung, ob der Wohnraum mit angemessenem Aufwand erhalten werden kann, rechtfertigt es sich, die Akten gestützt auf Art. 72 Abs. 1 VRPG30 an die Gemeinde Bern zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen zu überweisen. Diese wird auch über die beantragten baupolizeilichen Massnahmen befinden müssen. 6. Verfahrenskosten