Massnahmen, um die Liegenschaft einer üblichen Wohnnutzung für den Eigenbedarf oder die Vermietung zuzuführen.28 Eine Prüfung, ob im vorliegenden Fall die Wiederherstellung der Wohnnutzung mit angemessenem Aufwand möglich ist, hat die Vorinstanz nicht vorgenommen. Die Frage des Aufwands gemäss Art. 16a Abs. 4 Bst. d BO wie auch die Prüfung verschiedener Nutzungsszenarien lässt sich auf Grund der Aktenlage und der Kostenschätzung der Beschwerdeführerin nicht beantworten.29 Es ist an der Gemeinde Bern, eine Prüfung dieser offenen Fragen vorzunehmen. 5. Rückweisung an die zuständige Baubewilligungsbehörde