Dieser "Aufwand" gemäss Art. 16a Abs. 4 Bst. d BO ist daher umfassender zu verstehen und geht entgegen der Auffassung der Gemeinde weiter als die Beseitigungskosten für die sog. Gefährdung. Darunter fallen alle notwendigen 26 Vgl. angefochtener Entscheid, S. 4, siehe auch Vorakten, pag. 115 27 Stellungnahme der Stadt Bern vom 28. Februar 2017 (recte: 2018), S. 4/6 RA Nr. 110/2018/16 12