Eine verfassungskonforme Auslegung von Art. 16a Abs. 4 Bst. d BO verlangt daher, dass ein Abbruchverbot auch bei vernachlässigten Liegenschaften nur dann ausgesprochen werden darf, wenn der Aufwand für die Erhaltung des Wohnraums angemessen ist. Im Falle der Vernachlässigung hat die Bauherrschaft aber höhere Sanierungskosten in Kauf zu nehmen.