Die Vorinstanz geht somit davon aus, dass der Unterhalt bei der Liegenschaft vernachlässigt wurde. Ob dies vorliegend der Fall ist, kann jedoch offen bleiben. Die kumulative Formulierung in Art. 16a Abs. 4 Bst. d BO ist zwar Hinweis, dass nur bei Erfüllung beider Voraussetzungen (keine Vernachlässigung und angemessener Aufwand) ein Abbruch von Wohnraum möglich ist. Die Verfassung gebietet jedoch bei Eigentumsbeschränkung die Wahrung der Verhältnismässigkeit (vgl. E. 4c). Das Abbruchverbot muss also zumutbar sein. Eine verfassungskonforme Auslegung von Art. 16a Abs. 4 Bst.