Die Bewilligungsbehörde der Stadt Bern kommt zum Schluss, dass die Bauherrschaft nicht in genügendem Masse belegen kann, dass sie die nötigen Massnahmen über die letzten Jahre hinweg unternommen hat, die Bewohnbarkeit aufrecht zu erhalten. Insbesondere durch die Abtrennung der Liegenschaft von Gas, Wasser und Elektrizität wurde deren Unbewohnbarkeit vielmehr Vorschub geleistet, was dem Art.16a Abs. 4 Bst. d BO in erheblichem Masse widerspricht."26