"Für die Anwendung dieser Voraussetzung ist der Zustand des Gebäudes zum Zeitpunkt des Abbruchgesuchs nur ein Teil der Prüfung. Es gilt in erster Linie zu prüfen, ob der Eigentümer der betroffenen Liegenschaft genügend unternommen hat, um die Liegenschaft vor der Baufälligkeit und der damit verbundenen Unbewohnbarkeit zu schützen. Die Bewilligungsbehörde der Stadt Bern kommt zum Schluss, dass die Bauherrschaft nicht in genügendem Masse belegen kann, dass sie die nötigen Massnahmen über die letzten Jahre hinweg unternommen hat, die Bewohnbarkeit aufrecht zu erhalten.