Dieser Bestimmung zufolge muss Wohnraum nicht erhalten werden, wenn der zum Abbruch vorgesehene Wohnraum mit angemessenem Aufwand nicht erhalten werden kann und keine offensichtliche Vernachlässigung des Gebäudeunterhalts vorliegt. Die Gemeinde führt in ihrem Entscheid dazu folgendes aus: 24 Erläuterungsbericht, a.a.O., S. 5 25 Vgl. angefochtener Entscheid, S. 3, siehe auch Vorakten, pag. 116 RA Nr. 110/2018/16 11