f) Ein Abbruchverbot ist dann verhältnismässig, wenn es zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist. Die Eignung und Erforderlichkeit der Verweigerung der Abbruchbewilligung zur Erhaltung des Wohnraums in der Gemeinde Bern ist grundsätzlich zu bejahen. Zu entscheiden ist über die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne bzw. die Zumutbarkeit der Abbruchverweigerung für die Bauherrschaft, wie sie auch in Art. 16a Abs. 4 Bst. d BO definiert bzw. konkretisiert wird. Dieser Bestimmung zufolge muss