Wie die Gemeinde in ihrem Entscheid denn auch zu Recht ausführt, kann die Baupolizeibehörde im Falle der Unbewohnbarkeit eines Gebäudes als sofortige Schutzmassnahme ein Benützungsverbot anordnen. Daraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass der Abbruch einer Liegenschaft in unbewohnbarem Zustand im überwiegenden öffentlichen Interesse liege.25 Dies ist nicht zu beanstanden.