Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sind die geltend gemachten sicherheits- und gesundheitsgefährdenden Gründe als (überwiegendes) öffentliches Interesse in der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Aus Haftungsgründen habe sie als Grundeigentümerin ein "eminentes Interesse" am Abbruch des Gebäudes. Den von ihr vorgebrachten möglichen Gefahren hinsichtlich Gesundheit und Sicherheit der Bewohnerinnen und Bewohner der (besetzten) Liegenschaft und deren Gästen, lässt sich jedoch ohne weiteres durch bauliche Massnahmen begegnen.