e) Ein Abbruchverbot muss im konkreten Fall auch im öffentlichen Interesse liegen. Art. 16a Abs. 4 Bst. b BO besagt, dass Wohnraum nicht erhalten werden muss, wenn der Abbruch, die Zweckänderung oder der Umbau im überwiegenden öffentlichen Interesse oder im Interesse von öffentlichen Bauten und Anlagen erforderlich ist. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sind die geltend gemachten sicherheits- und gesundheitsgefährdenden Gründe als (überwiegendes) öffentliches Interesse in der Interessenabwägung zu berücksichtigen.