16a Abs. 1 BO. Zum einen handelt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin um bestehenden Wohnraum, da die im Jahr 2006 bewilligte Umnutzung23 von zwei Wohnungen zu Archivräumen auch gemäss ihren eigenen Angaben zwischenzeitlich weggefallen ist. Ferner ist gemäss Ziffer 2 der Umnutzungsbewilligung nach WerG die ursprüngliche Wohnnutzung wiederherzustellen, falls die Beschwerdeführerin die Archivräume nicht mehr für den Eigenbedarf benötigt. Zum andern liegt die Liegenschaft in der Dienstleistungszone (D), die gemäss dem Wortlaut von Art. 16a BO und den Materialien dazu unter dessen Anwendungsbereich fällt.