d) Wie bereits ausgeführt, gilt Art. 16a BO als genügende gesetzliche Grundlage; diese ist verfassungskonform auszulegen (vgl. E. 3). Zweck der Bestimmung ist der Schutz von Wohnraum in der Gemeinde Bern, solange Wohnungsknappheit gegeben ist. Dies ist bei einem Leerwohnungsbestand kleiner als 1% der Fall, was in der Gemeinde Bern seit Jahrzehnten zutrifft.22 Die Liegenschaft der Beschwerdeführerin fällt unter den Anwendungsbereich von Art. 16a Abs. 1 BO.