c) Ein Abbruchverbot stellt einen Eingriff in die verfassungsmässig garantierte Eigentumsfreiheit (Art. 26 BV) dar. Es ist daher nur zulässig, wenn eine gesetzliche Grundlage dafür besteht, das Verbot im öffentlichen Interesse liegt und wenn es zudem verhältnismässig ist. Verhältnismässig ist ein Eingriff dann, wenn er zum Erreichen des verfolgten Ziels erforderlich und geeignet ist und wenn er zudem für die oder den Betroffenen zumutbar ist. In Bezug auf die Auslegung und Anwendung kommunaler Bestimmungen sind die Gemeinden im Bereich ihrer Bau- und Zonenordnungen im Rahmen der gesetzlichen Regelung und der übergeordneten Planung autonom (Art. 65 Abs. 1 BauG).