b) Die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2 vertreten die Auffassung, dass vorliegend Wohnraum zerstört werde. Mit der Umnutzungsbewilligung von 2006 sei festgestellt worden, dass nach dem Wegfall der Umnutzung die Wohnnutzung wiederherzustellen sei. Dies sei nicht geschehen und die Liegenschaft auch nicht 18 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Band II, Art. 64 N. 3. Vgl. auch Beschwerdeentscheid der JGK vom 20. Februar 2015: BVR 2016 S. 140 19 Ebenso Beschwerdeentscheid der JGK vom 20. Februar 2015, sowie Erläuterungsbericht, a.a.O., S. 9