a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich die Stadt Bern zu Unrecht auf den Standpunkt stelle, dass mit dem Abbruch des Gebäudes unzulässigerweise Wohnraum im Sinne von Art. 16a BO aufgehoben werde. Seit der erteilten Umnutzungsbewilligung von 2006 sei die Liegenschaft als Archivraum bzw. Baubüro für die Baustellen «H.________» und den Neubau «I.________» genutzt worden. Seither gebe es in der fraglichen Liegenschaft keinen Wohnraum mehr. Die Liegenschaft würde auch heute noch "in diesem Sinne" genutzt, wenn sie nicht besetzt worden wäre. Da das Gebäude an der J.________ Nr. F.__