gilt somit als genügende gesetzliche Grundlage für einen Eingriff in die Eigentumsgarantie.18 Der Schutz des Wohnraums liegt zudem im öffentlichen Interesse, da die Gemeinde an einer möglichst guten Auslastung ihrer bestehenden Siedlungsstruktur, an einer Durchmischung der Wohn- und Arbeitsflächen und auch am Erhalt von preisgünstigem Wohnraum interessiert ist.19 Die Regelung erweist sich im weitern auch als verhältnismässig, da sie mehrere Ausnahmetatbestände vorsieht und das Grundeigentum nach wie vor als Wohnraum genutzt werden kann. Art. 16a BO ist jedoch verfassungskonform auszulegen.20