Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin verfügt Art. 16a BO (auch gemäss Lehre und Rechtsprechung) über eine Grundlage im kantonalen Recht: So ist die Gemeinde in ihrer Ortsplanung im Rahmen der Gesetzgebung und der übergeordneten Planung frei (vgl. Art. 65 Abs. 1 BauG). Die einzelnen Aufgaben ergeben sich aus Art. 64 BauG, worunter auch siedlungspolitische Massnahmen fallen.17 Gemäss Art. 64 Abs. 2 Bst. d BauG gehören zu den weiteren Aufgaben der Gemeinden im Rahmen der Ortsplanung, die Bereitstellung von Wohnbauland und die Erhaltung von Wohnraum nach den Bestimmungen der besonderen Gesetzgebung. Diese Bestimmung war Grundlage des WerG, weshalb sich auch Art.