d) Das gemäss Entscheid der Gemeinde Bern der Beschwerdeführerin auferlegte Abbruchverbot stellt eine Einschränkung der verfassungsmässig garantierten Eigentumsgarantie dar (Art. 26 BV12 und Art. 24 KV13). Es ist daher nur zulässig, wenn dafür eine hinreichende gesetzliche Grundlage besteht. Zudem muss es durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (vgl. Art. 36 BV und Art. 28 KV). Art. 16a BO entspricht wie erwähnt weitgehend Art. 5 des kantonalen WerG von 1975. Das WerG hatte gemäss den Materialien "sozialpolitischen Charakter" und strebte einzig die Bekämpfung der Wohnungsnot an. Sein Geltungsbereich war auf Gegenden mit