c) Die Rüge der Beschwerdeführerin ist als Antrag zur vorfrageweisen (akzessorischen) Prüfung der städtischen Bestimmung zu verstehen. Soweit es sich um Nutzungspläne einschliesslich der zugehörigen zonenspezifischen Vorschriften handelt, können diese nur bei ihrem Erlass angefochten werden (ursprüngliche Anfechtbarkeit). Eine nachträgliche (akzessorische) Überprüfung von Plänen und Vorschriften im Baubewilligungsverfahren resp. im Baubeschwerdeverfahren ist nach der Gerichtspraxis ausnahmsweise möglich, wenn die betroffene Person beim Planerlass keine Anfechtungsmöglichkeit hatte oder das Ausmass der Beschränkung für sie noch unklar war.10