Im anschliessenden Beschwerdeverfahren habe die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK) entschieden, dass die Stadt Bern zum Erlass dieser Vorschrift befugt sei, da kein qualifiziertes Schweigen des kantonalen Gesetzgebers vorliege, welches die Legiferierung der Stadt Bern unzulässig machen würde. Das geltend gemachte öffentliche Interesse für den Schutz von Wohnraum sei nicht rein fiskalischer Art und damit für einen Eigentumseingriff ausreichend. Auch die Verhältnismässigkeit sei von der JGK bejaht worden; die Vorschrift sei geeignet, die Wohnungsnot zu bekämpfen, sie sei erforderlich und auch im engeren Sinne verhältnismässig.