b) Die Gemeinde verweist in ihrer Stellungnahme9 auf die Entstehungsgeschichte der Bestimmung, die nach Aufhebung des WerG vom kantonalen Recht in die Bauordnung der Stadt Bern übernommen worden sei. Der umstrittene Art. 16a BO sei vom Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) unter Abweisung zweier Einsprachen genehmigt worden. Im anschliessenden Beschwerdeverfahren habe die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK) entschieden, dass die Stadt Bern zum Erlass dieser Vorschrift befugt sei, da kein qualifiziertes Schweigen des kantonalen Gesetzgebers vorliege, welches die Legiferierung der Stadt Bern unzulässig machen würde.