genügende gesetzliche Grundlage in der kantonalen Baugesetzgebung bestehe". Das (kantonale) WerG7 sei per 2011 aufgehoben worden. Die Gemeinde Bern sei daher nicht befugt, eine derartige Vorschrift zu erlassen. Im Baugesetz gebe es keine Grundlage für Gemeindevorschriften zum Wohnungsschutz. Schliesslich sei auch nicht klar, inwiefern die Eigentumsbeschränkung dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügen solle.8