a) Nach Ansicht der Beschwerdeführerin stellt Art. 16a BO aus verfassungsrechtlicher Sicht eine Eigentumsbeschränkung dar. Diese Grundrechtsbeschränkung bedürfe einer gesetzlichen Grundlage, müsse im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Es sei bereits fraglich, ob für die Bestimmung in Art. 16a BO "heute überhaupt noch eine 6 Bauordnung der Stadt Bern vom 24. September 2006 (BO; SSSB 721.1) RA Nr. 110/2018/16 6