Der Leerwohnungsbestand wird jährlich durch die Statistikdienste der Stadt Bern publiziert. 3 Massgebend ist der periodisch ermittelte und über drei Jahre gemittelte Leerwohnungsbestand im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs. Fällt jedoch die Wohnungsknappheit im Sinne von Absatz 2 vor dem Bauentscheid dahin, so entfällt auch der Schutz des Wohnraums. 4 Der Wohnraum muss nicht erhalten werden, wenn a. überwiegende städtebauliche Gründe den Abbruch, die Zweckänderung oder den Umbau verlangen; b. der Abbruch, die Zweckänderung oder der Umbau im überwiegenden öffentlichen Interesse oder im Interesse von öffentlichen Bauten und Anlagen erforderlich ist;