b) Die Bewilligungspflicht ist vorliegend nicht bestritten. Die Gemeinde Bern hat sich bei ihrem Bauabschlag auf den Schutz von bestehendem Wohnraum gemäss Art. 16a BO berufen. Da es sich beim vorliegenden Gesuch um ein Abbruchgesuch ohne gleichzeitige Schaffung von neuem Wohnraum und ohne Gesuch für eine andere Nutzung der Liegenschaft handle, sei durch die Bewilligungsbehörde lediglich zu prüfen, ob ein Abbruch der Liegenschaft unter Berücksichtigung von Art. 16a BO bewilligt werden könne. 5 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) RA Nr. 110/2018/16 5