Die Parteien erhielten Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Die Beschwerdeführerin machte von dieser Möglichkeit Gebrauch. Sie bestreitet die Ausführungen der Stadt Bern hinsichtlich Bewohnbarkeit der Liegenschaft und Anwendbarkeit von Art. 16a BO wie auch die Darlegung der Beschwerdegegnerin 1 und des Beschwerdegegners 2, dass sie (die Beschwerdeführerin) die Liegenschaft habe verlottern lassen. Die fehlende Nutzbarkeit sei Folge der ersten Hausbesetzung gewesen. Im Übrigen seien die von der Beschwerdegegnerschaft vorgebrachten Bedenken hinsichtlich Bauimmissionen zivilrechtlicher Natur.