Die Besetzungen seien nicht Ursache, sondern Folge des von der Beschwerdeführerin verursachten Leerstands. Die Stadt Bern beantragt in ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 2017 (recte: 2018) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Bauabschlags. Bezüglich Art. 16a BO weist sie darauf hin, dass die fragliche Norm gemäss einem Entscheid der JGK verfassungskonform sei. Daher gelange diese Bestimmung vorliegend zur Anwendung. Ein Abbruch sei im Lichte der Vorgaben von Art. 16a BO nicht möglich.