3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet4, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2 beantragen mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2018, dass der Baubeschwerde nicht stattzugeben sei. Sie machen als direkte Nachbarn (Mieter der Liegenschaft Nr. G.________) geltend, dass bestehender Wohnraum zerstört werde. Die Beschwerdeführerin habe es in den letzten zehn Jahren unterlassen, das Haus einer sinnvollen Nutzung zuzuführen. Es handle sich um einen Abbruch auf Vorrat. Die Besetzungen seien nicht Ursache, sondern Folge des von der Beschwerdeführerin verursachten Leerstands.