bewilligten Archivnutzung für den Eigengebrauch oder (legalen) Wohnnutzung zuzuführen". Daher habe sie ein Baugesuch für den Abbruch der Doppelhaushälfte eingereicht. Die Stadt Bern berufe sich in ihrem Entscheid zu Unrecht auf den Standpunkt, dass gestützt auf Art. 16a BO3 unzulässigerweise Wohnraum aufgehoben werde.